Stiftung VorsorgeDatenbank unterstützt Grundrecht auf Selbstbestimmung

Foto: © Stiftung Vorsorgedatenbank/Fotolia
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Betreuungsverfügung / Gesundheitsvollmacht oder allgemeine Vorsorgevollmacht? Vor mehr als 10 Jahren wurde die Stiftung VorsorgeDatenbank in Dresden gegründet. Sie hat sich das Ziel gesetzt, das Grundrecht des Menschen auf Selbstbestimmung zu unterstützen. Die Stiftung VorsorgeDatenbank ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Sie unterliegt der Stiftungs­auf­sicht der Landesdirektion Dresden. Über die Stiftung VorsorgeDatenbank können Sie Ihre Vorsorge­verfü­gungen registrieren und archivieren lassen, damit diese im gesundheitlichen Krisenfall schnell gefunden werden können – www.vorsorgedatenbank.de.

Das Top Gesundheitsforum sprach mit JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Mitbegründer und Vorstand der Stiftung VorsorgeDatenbank, über wichtige Themen von Vorsorge­regelungen.

JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Rechtsanwalt, Vorstand Stiftung VorsorgeDatenbank / Foto: © Stiftung Vorsorgedatenbank

Warum haben Sie diese Stiftung gegründet?
JUDr. Heinrich Meyer-Götz: Meine Familie hat das Stiftungs­kapital zur Verfügung gestellt, weil ich bei meinen Eltern erlebt habe, wie schwierig es war, in Würde sterben zu dürfen. Ich selbst wurde durch zwei Hornhauttransplantationen vor der Blindheit gerettet. Ich bin den Organspendern sehr dankbar und möchte mithelfen, die Organspende zu bewerben.

Warum sollte generell jeder, ob jung oder alt, Vor­sorge­verfügungen abschließen?
Jeder von uns kann durch Unfall oder Krank­heit in eine Situation kommen, in der er bewusstlos oder längere Zeit nicht ansprechbar ist und andere Menschen für ihn entscheiden müssen. Damit man dann von einer Person seines Vertrauens vertreten wird, kann man durch Vorsorge­ver­fü­gungen selbst eine Vertrauensperson für die Vertretung benennen. Ohne Regelung besteht die Gefahr, dass jemand bestellt wird, den man auf gar keinen Fall selbst ausgewählt hätte.

Im neuen „SafeGuard24-Vorsorgepaket“ unterbreiten Sie Vorschläge für eine optimale Vorsorge. Dabei benutzen Sie nicht mehr den Überbegriff Vorsorgevollmacht, sondern empfehlen eine Gesundheitsvollmacht in Kombination mit einer Betreuungsverfügung und einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ergänzt durch Patientenverfügung und Pflege­verfügung. Warum?
Damit verbinden wir die Vorteile einer privatrechtlichen Vorsorgevollmacht für die Gesund­heitsvorsorge (Gesundheitsvollmacht) mit den Vorteilen einer gerichtlich angeordneten Betreuung (Betreuungsverfügung) durch eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson. So haben Sie die Ge­wissheit, dass Sie bei Krankheit in der Klinik sofort durch Ihren Gesundheitsbevollmächtigten rechtlich vertreten werden. Nur wenn es wirklich notwendig ist, wird zusätzlich ein von Ihnen benannter Betreuer vom Gericht bestellt. Sie vermeiden die erheblichen Missbrauchs- und Haftungsrisiken, die eine unbegrenzte privatrechtliche Vorsorgevollmacht immer in sich trägt, und den Nachteil, dass eine Betreuerbestellung zeitaufwändiger und daher für eine schnelle Vertretungsregelung in der Klinik oftmals nicht geeignet ist. Darüber hinaus legen Sie bereits heute in einer Patientenverfügung fest, wie Ihre persönlichsten Entscheidungen in diesen Situationen umzusetzen sind. Damit Ihre Vorsorgeverfügungen in Notfällen auch Ärzten, Krankenhäusern und Gerichten zur Kenntnis gelangen können, tragen wir diese für Sie im „Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer“ ein.

Worin liegt der Vorteil dieser getrennten gesundheitsorientierten und wirtschaftlichen Vorsorgeregelungen?
Das sind verschiedene Doku­mente mit unterschiedlichen Inhalten und Zielen. Für den Arzt ist nur die Ge­sundheitsvollmacht, die Patientenverfügung und die Entbin­dung von der ärztlichen Schweigepflicht von Be­deutung. Alle anderen Verfügungen beziehen sich eher auf wirt­schaftliche Fragen und sind zum Beispiel für den Bevollmächtigten oder für das Betreuungsgericht wichtig. Sie haben auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nichts in der Krankenakte verloren.

Warum empfehlen Sie für den wirtschaftlichen und sozialen Bereich die Betreuungsverfügung? Allgemein wird doch eine Vorsorgevollmacht empfohlen.
Wir haben z.Z. in unserer Kanzlei drei Rechts­fälle in denen Familien auseinanderbrechen, weil die Vorsorge­vollmacht, mit der der Bevollmächtigte bestellt wurde, unzureichend verfasst wurde.
Im ersten Fall verlangen die Erben aus der ersten und zweiten Ehe von dem Bevollmächtigten berechtigterweise Auskunft und Rechenschaft über die neun Jahre, während der er als Bevollmächtigter tätig war. Wir helfen dabei, die Konto­aus­züge und Dokumente wiederherzustellen, damit die Ge­schwister die gewünschte Auskunft erlangen können und der ausgesprochene Verdacht der Untreue und Unter­schlagung ausgeräumt werden kann.
Im zweiten Fall war keine Vergütung für den Bevoll­mächtigten festgelegt worden. Im Laufe der fünfjährigen anspruchsvollen Tätigkeit hat die Oma dem Bevoll­mäch­tig­ten und seinen Kindern jedoch Geldbeträge zugesteckt. Wir kämpfen dagegen, dass die Erbengemeinschaft dies jetzt als Unterschlagung bewertet.
Im dritten Fall hat der Bevollmächtigte Geldbeträge in An­lagen investiert, die sich im Nachhinein als schlecht erwiesen haben. Dafür fordert die Erbengemeinschaft jetzt Scha­dens­ersatz von ihm. Da in der Vorsorgevollmacht keine Haftungs­begrenzung vorgenommen wurde, haftet unser Mandant als Bevollmächtigter auch schon für leichte Fahrlässigkeit.All diese Fälle wären bei einer Betreuung nicht vorgekommen. Wir raten deshalb unseren Mandanten zur Betreuungs­verfügung.

Was wäre bei einer Betreuung anders abgelaufen?
Der Vorsorgebevollmächtigte trägt ein er­hebliches Haf­tungsrisiko, er hat jedoch keinen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Be­treuungsgericht oder die Betreuungsbehörden. Oftmals ist den Betroffenen nicht einmal bewusst, welche Pflichten sie haben und welche Risiken damit verbunden sind. Er ist bei seiner Tätigkeit weder unfall- noch haftpflichtversichert. So einfach, wie eine Vor­sorgevoll­macht erstellt ist, so leicht kann der Be­voll­mächtigte dadurch in unerwartete Schwierigkeiten geraten. Aber auch für den Vollmachtgeber gibt es keinen wirksamen Schutz gegen einen Missbrauch oder eine schlechte Ver­tretung. Das ist beim ge­richtlich bestellten Betreuer anders. Der bestellte Betreuer muss gegenüber dem Betreuungs­gericht in zeitlichen Ab­ständen Rechenschaft ablegen und die Zu­stimmung des Ge­rich­tes einholen, wenn große Ent­scheidungen wie Haus­ver­kauf, Belastung von Grundstücken etc. anstehen. Mit der Betreuung durch einen von Ihnen be­stimmten Betreuer erhalten Sie den Schutz des Staates, der durch das Betreu­ungs­gericht den bestellten Betreuer kontrolliert, ihn jedoch auch kostenfrei berät und staatlich versichert. Der Betreuer wiederum hat gegenüber einer späteren Erbengemeinschaft den Nachweis, dass seine Handlungen mit dem Gericht abgesprochen sind und er keine Haftung übernehmen muss.

Um bei Vorsorgeregelungen sicher zu gehen, wird häufig der notarielle Weg gewählt. Wie ist das bei „SafeGuard24“ geregelt?
Eine Vorsorgevollmacht muss für Immo­bilien­geschäfte und den Kauf und Verkauf von Gesell­schafts­anteilen notariell beurkundet sein. Viele Banken und Ver­sicherungen akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nur, wenn sie amtlich oder notariell beglaubigt ist. Beim „SafeGuard24“ bieten wir die Gesundheitsvollmacht an, die weder eine amtliche oder eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung be­nötigt, um rechtswirksam zu sein.

Digitale Anbieter unterbreiten verstärkt Angebote für Vorsorgeregelungen. So wirbt z.B. DIPAT sehr aktiv mit einer ärztlichen Patientenverfügung und wird u.a. vom sächsischen Staatshaushalt finanziell unterstützt. Wie bewerten Sie diese digitalen Angebote? Welche Vor- und Nachteile sehen Sie bei DIPAT?
JUDr. Meyer-Götz: DIPAT bietet Patienten­ver­fügungen an, die über das Internet verfasst werden. Wir gehen davon aus, dass diese digitale Herangehensweise zukünftig an Bedeutung gewinnen wird. Die Werbung, dass nur diese, von einem Notfallarzt beratene Firma, rechtsverbindliche Patien­ten­verfügungen erstellen kann, ist schlicht falsch und wurde der Firma am 16.08.2017 vom Landgericht Augsburg untersagt. Dass die Landesregierung diese Falschaussagen mit Mil­lionen­beträgen unterstützt, ist natürlich schon beachtlich. Das Gesetz gibt in § 1901a BGB vor, wie eine rechtswirksame Verfügung verfasst werden muss. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich diese gesetzlichen Regelungen präzisiert. Unsere Verfügungs­formu­lare entsprechen diesen juristischen Vor­gaben und sind damit für alle Ärzte – auch Notfallärzte – verbindlich.

Im „SafeGuard24-VorsorgePaket“ haben die Autoren wich­tige Vorsorgeformulare und Checklisten für die finanzielle und persönliche Vorsorge gebündelt. Wie kann man dieses Heft erwerben und welche Möglichkeiten für Beratungen haben Interessenten?
Das „SafeGuard24-VorsorgePaket“ lässt sich ganz einfach über das Internet bestellen: www.safeguard24.net. Es kommt dann bequem per Post zu Ihnen ins Haus.

Interview: Helga Uebel

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